Kann eine Anzeige wegen Stalking auch gegen eine Gruppe von Personen erstattet werden?

Last Updated on August 30, 2026 by pg@petergamma.org

Ja, grundsätzlich kann eine Anzeige wegen Stalking auch gegen eine Gruppe von Personen erstattet werden, wenn mehrere Personen gemeinsam als Urheber des Stalkings auftreten.

Es gilt jedoch, einige wichtige Punkte zu beachten:

1. Strafbarkeit von Stalking: Artikel 181b StGB

Seit dem 1. Januar 2026 stellt Stalking in der Schweiz einen eigenständigen Straftatbestand dar (§ 181b StGB). Dieser besagt:

«Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Gesetz spricht hierbei nicht von einer Einzelperson, sondern pauschal von “jemandem”. Das bedeutet, dass auch mehrere Personen – also eine Gruppe – angezeigt werden können, wenn sie gemeinsam Stalking gegen eine betroffene Person betreiben.

2. Kollektive Verantwortung bei Gruppenstalking

  • Wenn mehrere Personen eine andere Person belästigen, handelt es sich unter Umständen um eine Form der gemeinschaftlichen Nachstellung (z. B. durch organisiertes Cyberstalking oder koordinierte physische Nachstellungen).
  • In diesem Fall kann der Opferperson nicht nur eine einzelne Person gegenüberstehen, sondern mehrere Personen können rechtlich gemeinsam für das gleiche Verhalten verantwortlich gemacht werden.
  • Jede beteiligte Person muss individuell beschuldigt werden. Es wird dann im Verfahren geprüft, ob jede der Personen tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise gehandelt hat.

3. Anzeige stellen

Wenn Sie gegen eine Gruppe wegen Stalking vorgehen möchten, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Dokumentieren Sie genau die Vorfälle, indem Sie Datum, Uhrzeit und beteiligte Personen notieren.
  • Sammeln Sie Beweise wie Screenshots von Nachrichten, E-Mails oder Online-Interaktionen. Auch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen können sehr wichtig sein.
  • Stellen Sie eine Strafanzeige direkt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, indem Sie die Namen oder identifizierenden Merkmale aller bekannten Personen in der Gruppe angeben. Auch eine Anzeige gegen “unbekannt” ist möglich, wenn Sie die Identitäten der Beteiligten nicht kennen.

4. Zivilrechtliche Schritte

Neben der Strafanzeige haben Sie die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Gruppe vorzugehen. Mithilfe einer zivilrechtlichen Klage können Sie beispielsweise ein gerichtliches Kontakt- oder Rayonverbot erwirken. Dies kann eine sinnvolle Ergänzung zu einer strafrechtlichen Anzeige sein, insbesondere, wenn die Bedrohungslage andauert.

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie ernsthaft bedroht oder belästigt werden, sollten Sie sofort die Polizei kontaktieren. Die Polizei kann bei einer akuten Gefährdung Schutzmassnahmen wie ein Kontaktverbot oder eine Wegweisung ausordnen. Auch ein Anwalt oder eine Anwältin kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.

Für eine persönliche und vertiefte Beratung zu Ihrer Situation können Sie sich jederzeit an die Fachexpertinnen und -experten des Beobachter-Beratungszentrums wenden.