Dürfen SozialhilfebezügerInnen in der Schweiz teure Autos besitzen?

Last Updated on August 12, 2026 by pg@petergamma.org

Seit einiger Zeit sind mir in der Stadt Zürich regelmässig Fahrer von teuren Autos aufgefallen, die Kleidung trugen welche man von SozialhilfebezügerInnen kennt. Der Nachweis dass es sich bei ihnen um SozialhilfebezügerInnen handelt dürfte aber schwierig sein.

In der Schweiz (Sozialhilfe) ist der Besitz eines Autos nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei beruflicher Notwendigkeit oder gesundheitlichen Gründen.  Der Wert des Fahrzeugs darf in den meisten Kantonen maximal 4.000 Franken betragen; in strengen Kantonen wie Basel-Land liegt die Grenze sogar bei 2.200 Franken.  Ein teures Auto führt hier in der Regel zur Kürzung der Leistungen oder zum Verkaufszwang. 

Angenommen SozialhilfebezügerInnen in der Stadt Zürich besitzen ein Auto welches sie für die Teilnahme an polizeilichen Arbeitseinsatzprogrammen benutzen. Würde das als eine berufliche Notwendigkeit gelten?

Ein Ukrainer mit Schutzstatus S im Kanton Waadt (Schweiz) muss 67.336 Franken Sozialhilfe zurückzahlen, da er einen Porsche Cayenne besaß und teure Reisen unternahm.  Das Gericht bestätigte, dass sein Lebensstil im Widerspruch zu seiner deklarierten Mittellosigkeit stand und die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen war. 

  • Der Mann kam 2022 in die Schweiz und erhielt zwei Jahre lang Sozialhilfe.
  • Behörden stellten fest, dass der Porsche einen Restwert von über 37.000 Franken hatte und als verwertbares Vermögen gilt. 
  • Zusätzlich wurden erhebliche Ausgaben für Reisen in mehrere europäische Länder dokumentiert.
  • Die Erklärung, die Reisen und Kosten seien für Freunde gewesen, wurde vom Gericht nicht anerkannt.
  • Die Sozialhilfe wurde im Mai 2025 eingestellt und die Rückforderung rechtskräftig. 

Ein ähnlicher Fall betraf einen Schweizer Unternehmer im Kanton Bern, der jahrelang Sozialhilfe bezog und einen Porsche fuhr, wobei hier Behördenversagen im Fokus stand.

Aber angenommen zum Beispiel der Ukranier wäre auch Teilnehmer an einem polizeilichen Arbeitsprogramm. Würde er dann nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen?

Mitarbeitende der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaften in Zürich unterstehen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis gemäss Art.  320 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Verschwiegenheitspflicht gemäss § 51 des Personalgesetzes (PG).  Dieses Amtsgeheimnis verbietet die Offenbarung von Geheimnissen, die ihnen anvertraut wurden oder die sie im Rahmen ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben, und dient dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und Rechtspflege.